Zulassungsvoraussetzungen Master of Science Mathematik mit Schwerpunkt Informatik
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§ 2
Zugangsvoraussetzungen
(1) Zum Masterstudiengang Mathematik mit Schwerpunkt Informatik können Studierende zugelassen werden, die über die dafür erforderliche besondere Vorbildung und die gemäß Absatz 2 nachzuweisende Eignung verfügen. Die erforderliche Vorbildung besitzen Studierende, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Darüber hinaus kann bei Nichterfüllung der Kriterien gemäß Nr. 2 der Prüfungsausschuss in gut begründeten Einzelfällen entscheiden, dass die Kandidatin oder der Kandidat über eine hinreichende Vorbildung verfügt. Er hat gegebenenfalls festzulegen, welche zusätzlichen Studienleistungen für eine ausreichende Qualifikation von der Kandidatin oder dem Kandidaten noch zu erbringen sind. Gegebenenfalls kann eine Eignungsprüfung erfolgen, deren Modalitäten vom Prüfungsausschuss für jedes Semester fristgerecht festgelegt werden. In gleicher Weise kann verfahren werden, wenn ein entsprechender berufsqualifizierender Abschluss in einem Informatik-Studiengang vorliegt. (2) Es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende aktive und passive Sprachkenntnisse verfügen, die zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen; dies umfasst nicht das Anfertigen von schriftlichen Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen in englischer Sprache, sofern in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist. (3) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang Mathematik mit Schwerpunkt Informatik ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch nicht verloren ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Prüfungsordnung vorzulegen; § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Prüfungsordnung gilt entsprechend. (4) Bei ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern aus nichtdeutschsprachigen Ländern ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau der "Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)" erforderlich. Auszug aus der Prüfungsordnung M.Sc. Mathematik mit Schwerpunkt Informatik vom 5. Oktober 2009 Druckversion |
